Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner eine Immobilie, haben sie nach einer Scheidung zehn Jahre lang die Möglichkeit, diese zurückzufordern. Bei Geldgeschenken sieht es anders aus.
Lassen sich Ehepartner scheiden, können Schwiegereltern ein dem Schwiegerkind geschenktes Haus unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern – und zwar bis zu zehn Jahre nach der Scheidung.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 181/13). Damit macht der Senat einen deutlichen Unterschied zwischen Grundstück-Schenkungen und anderen Schenkungen. Letztere können nur drei Jahre zurückgefordert werden.
In der Praxis hat das schwerwiegende Folgen: Hätten die Schwiegereltern beispielsweise Geld statt Immobilien-Eigentum übertragen, wäre die Rückforderung bereits nach drei Jahren verjährt und damit im vorliegenden Fall wohl unwirksam gewesen.
Die Scheidung war 2006 rechtskräftig, Ende 2009 griff damit die „regelmäßige Verjährungsfrist“.

Geschenkt ist geschenkt gilt nicht mehr

Ob Schwiegereltern überhaupt berechtigt sind, Schenkungen nach einem Ehe-Aus zurückfordern, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat dazu jedoch ein Grundsatzurteil gefällt (Az.: XII ZR 189/06 – Urteil vom 3. Februar 2010).
Bis dahin war es für Schwiegereltern nahezu unmöglich, Geschenke zurückzufordern. Allenfalls bei sehr groben Ungerechtigkeiten bestand die Möglichkeit dazu. In ihrem Urteil jedoch strichen die obersten Zivilrichter Deutschlands den Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“ unter bestimmten Voraussetzungen, die seither gelten.
Ist eine Schenkung – auch für das Schwiegerkind – erkennbar mit Blick auf den dauerhaften Fortbestand der Ehe erfolgt, kann eine Scheidung zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ für die Schenkung führen.
Schließlich, so hatten die Karlsruher Richter in ihrem Urteil vor vier Jahren erklärt, haben die Eltern kein selbstloses Geschenk gemacht. Ziel sei gewesen, die Ehe finanziell zu stabilisieren.

Schenkung muss unzumutbar sein

Als weitere Voraussetzung für solch eine Rückabwicklung muss laut BGH hinzukommen, dass „ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar“ ist. Laut Urteil müssen einst beschenkte Schwiegerkinder „nicht teilbare Gegenstände“ wie Hausgrundstücke oder Anteile an Eigentumswohnungen zurückgeben.
In der Regel kann jedoch nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist tatsächlich der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren.
Im Fall, der jetzt vom BGH entschieden wurde, könnte eine solche Ausnahme begründet sein. Deshalb schickten die Richter die Akte zurück an das vorinstanzliche Oberlandesgericht.
Der Grund: Die schenkenden Schwiegereltern hatten sich im aktuell verhandelten Fall ein Wohnrecht vorbehalten.

Schon früher im Sinne der Schwiegerkinder entschieden

Im Ausgangsfall hatte ein Vater seiner Tochter und deren Ehemann aus Anlass der Heirat das Grundstück des gemeinsam bewohnten Hauses je zur Hälfte geschenkt. Nachdem die Ehe scheiterte, trat der Vater seine Ansprüche an die Tochter ab.
Diese klagte dann bis zum BGH und setzte durch, dass ihr Ex-Gatte den halben Grundstücksanteil, den er zuvor versteigern lassen wollte, an sie herausrücken muss.

Das Urteil stärkt nochmals die Position der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind. Schon in einem Urteil aus dem Jahr 2010 hatte der BGH verfügt, dass Schwiegereltern Geldgeschenke zumindest teilweise zurückfordern können.

Hilfetelefon

Hilfetelefon

„Gewalt gegen Frauen verletzt uns alle“

Zum Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen ruft
Bundesfrauenministerin Schwesig mit einer Selfie Aktion zur
Bekanntmachung des
Hilfetelefons auf.
Im Vorfeld des weltweiten Aktionstages zur Beseitigung von Gewalt und
Diskriminierung an Frauen startet Bundesfrauenministerin Manuela
Schwesig die Selfie-Aktion „Gewalt gegen Frauen verletzt uns alle“. Mit der Aktion
möchte die Ministerin möglichst viele Menschen dazu einladen, mit einem eigenen
Foto in ihren sozialen Netzen auf das Hilfetelefon aufmerksam zu machen.
Interessierte können dies über die freigeschaltete Aktions-Website
www.aktion.hilfetelefon.de
tun. Dort werden sämtliche Selfies – Selbstporträts mit der Hilfetelefonnummer und einer persönlichen Botschaft – nach der Veröffentlichung beispielweise bei Twitter oder Facebook angezeigt.
„Ich rufe alle dazu auf, sich aktiv an der Bekanntmachung der Hilfetelefon-Nummer
zu beteiligen und damit Frauen zu ermutigen, sich Hilfe zu suchen“, so die
Bundesministerin. Auch Personen, die selbst keine sozialen Netzwerke nutzen, können bei der Aktion mitmachen.
Mit dem 2013 eingerichteten Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ wird betroffenen
Frauen erstmalig auch eine bundesweite 24-Stunden-Beratung angeboten, die
kostenlos eine anonyme und niedrigschwellige Erstberatung in 15 Sprachen
ermöglicht. „Frauen, die Unterstützung suchen, finden beim Hilfetelefon Tag und Nacht eine kompetente Ansprechpartnerin, die ihnen dabei hilft, die nächsten Schritte zu gehen und sich aus der Gewaltsituation zu lösen“, erklärte Manuela Schwesig.
Seit mehr als 30 Jahren setzen sich Menschen weltweit am 25. November (Dienstag) für die Beseitigung von Gewalt und Diskriminierung an Frauen ein. So auch in Deutschland, wo Gewalt gegen Frauen leider noch immer zum Alltag gehört. Einer aktuellen Studie der Europäischen Union zufolge ist etwa jede dritte Frau in Deutschland von körperlicher oder sexueller Gewalt betroffen.
Rund 25 Prozent aller Frauen erleben Gewalt in ihrer Partnerschaft. Die Mehrheit der Frauen wird mindestens einmal in ihrem Leben sexuell belästigt.
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist beim Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) angesiedelt und wird vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
finanziert.
Weitere Informationen zum Beratungsangebot erhalten Sie auf:
www.hilfetelefon.de
Weitere Informationen zur Selfie-Aktion finden Sie unter:
www.aktion.hilfetelefon.de

Änderungen im Sexualstrafrecht

Änderungen im Sexualstrafrecht

Der Bundestag hat am 14. November einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafecht beschlossen.

Die Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sowie die EU-Richtline zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie werden damit in deutsches Recht umgesetzt.

Inhaltlich wird unter anderem geändert:

  • Die Höchststrafe bei Besitz von Kinderpornografie wird von zwei auf drei Jahre angehoben,
  • Zur Kinderpornografie zählt nun auch die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitaltien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  • Die Verjährungsfrist in Fällen des sexuellen Missbrauchs beginnt nicht mehr mit dem 21. Lebensjahr sondern nun erst mit dem 30. Lebensjahr,
  • Besitz, Erwerb und Verbreitung von „Posing-Bildern“ (Nacktaufnahmen, die keinen vorrangig sexuellen Charakter haben) werden unter Strafe gestellt,
  • Das „Cybergrooming“ (Erwachsene bahnen Kontakte zu Kindern und Jugendlichen in Chaträumen und sozialen Netzwerken von Kindern und Jugendlichen an) kann künftig bestraft werden,
  • Beihilfe zur Genitalverstümmelung kann auch dann bestraft werden, wenn eine Vorbereitungshandlung in Deutschland nachweisbar ist,
  • Das unbefugte Herstellen einer Bildaufnahme einer Person, die sich in einer hilflosen Lage befindet wird unter Strafe gestellt,
  • Das Herstellen, Anbieten oder Verschaffen von Fotografien nackter Minderjähriger zu kommerziellen Absichten wird unter Strafe gestellt (private Bilder nackter Kinder z.B. im Familienurlaub oder Bilder zur journalistischen Berichterstattung werden davon nicht erfasst).
  • Bei Zwangsheirat kann das Strafecht unabhängig vom Recht des Tatortes auch dann angewandt werden, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • Beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen werden alle Täter gleich behandelt, unabhängig davon, ob die minderjährige Person leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist, oder der seines Ehegatten, Lebenspartners oder mit der der Täter in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt.

Das Änderungsgesetz tritt mit Verkündung im Bundegesetzblatt in Kraft. Bis dahin gilt noch die alte Rechtslage!

Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

(BGH Beschluss vom 29.01.2014)

Der Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist während des Bestehens der Ehe unwirksam. Aber was ist, wenn vereinbart wird, dass die bestehenden Unterhaltsansprüche niemals geltend gemacht werden (pactum de non petendo)?

Der BGH hat im Januar entschieden, dass das gesetzliche Verbot des Trennungsunterhalts-Verzichts durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden kann. § 1614 Abs. 1 BGB lautet: „Für die Zukunft kann auf Unterhalt nicht verzichtet werden.“

Nach der Vorschrift ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nichtig. Dieser Schutz verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen. Eine Parteivereinbarung, die darauf gerichtet ist, bestehende Unterhaltsansprüche niemals geltend zu machen, ist damit nicht vereinbar. § 1614 BGB will sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen schützen. Es soll verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte durch Disposition über den Unterhaltsanspruch seine Lebensgrundlage verliert und dadurch ggf. droht auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Da eine Vereinbarung den Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen (pactum de non petendo) aber wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führen würde, wie ein Unterhaltsverzicht, handelt es sich, bei einer solchen Vereinbarung, um ein unwirksames Umgehungsgeschäft.

Der BGH hat sich in der Konsequenz auch damit beschäftigt, ob eine solche, z.B. ehevertraglich geschlossene Vereinbarung, aufgrund der Teilnichtigkeit, die Nichtigkeit weiterer Vertragsvereinbarungen nach sich zieht. Es wird angeführt, dass es dabei entscheidend auf den Zusammenhang zwischen der nichtigen Vereinbarung und den restlichen Vereinbarungen ankommt, wobei eine Vermutung für den Einheitswillen besteht. Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, oder ist davon auszugehen, ist dann im Wege ergänzender Vertragsauslegungen zu ermitteln, ob die Eheleute die fraglichen Vereinbarungen auch getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine dem Verzicht im Ergebnis gleichkommende Regelung unwirksam ist. Sprechen die Umstände dafür, dass die Eheleute bei Kenntnis der Rechtslage die in Rede stehenden Vereinbarungen nicht getroffen hätten, ist von der Nichtigkeit der gesamten Vereinbarungen auszugehen.

(BGH Beschluss vom 29.01.2014, zusammengefasst nach juris Rn. 47-50)

Fond Sexueller Missbrauch

Fond Sexueller Missbrauch

Fond Sexueller Missbrauch

Seit dem 1. Mai 2013 gibt es den „Fond Sexueller Missbrauch“. Betroffene von sexuellem Missbrauch im familiären oder im institutionellen Bereich können hier Sachleistungen beantragen. Antragsberechtig sind Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuell missbraucht wurden, zum Tatzeitpunkt also minderjährig waren.

Hilfeleistungen aus dem Fond sind gegenüber den bestehenden gesetzlichen Hilfeleistungen nachrangig. Das heißt, der Fond richtet sich an Betroffene, die auch nach dem Erhalt von Leistungen (z.B. der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, oder Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz) oder bei Ablehnung dieser Leistungen noch unter Folgewirkungen des sexuellen Missbrauchs leiden.

    Als Sachleistungen können beispielsweise beantragt werden:

  • die Fortführung einer Therapie nach Beendigung der Finanzierung durch die Krankenkasse,
  • eine Psychotherapie, die nicht durch die Krankenkasse übernommen wird,
  • andere Therapieformen wie z.B. Ergotherapie, Kunsttherapie, Reittherapie,
  • medizinische Dienstleistungen, wie z.B. Physiotherapie oder Logopädie,
  • medizinische Hilfsmittel, wie ein Rollstuhl oder Hörgeräte,
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden oder Gerichten,
  • Unterstützung von Bildungsmaßnahmen wie z.B. Weiterbildung, Umschulung, Schulabschluss, Ausbildung, Studium.

Um eventuellen Sorgen oder Bedenken vorzubeugen:
Das Antragsformular sieht die namentliche Nennung des Täters nicht vor. Strafanzeigen aufgrund der Antragsstellung werden nicht erstattet. Der Täter wird keinerlei Kenntnis von der Antragsstellung erlangen.

Die Anträge können, vorbehaltlich ausreichender Fondmittel, bis zum 30. April 2016 gestellt werden. Der „Weisse Ring e.V.“ oder „Zartbitter Münster e.V.“ können Betroffene dabei kostenlos bei der Antragstellung unterstützen. Mehr Informationen und das Antragsformular finden Sie hier: www.fonds-missbrauch.de

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