Der Bundestag hat am 14. November einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafecht beschlossen.
Die Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sowie die EU-Richtline zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie werden damit in deutsches Recht umgesetzt.
Inhaltlich wird unter anderem geändert:
- Die Höchststrafe bei Besitz von Kinderpornografie wird von zwei auf drei Jahre angehoben,
- Zur Kinderpornografie zählt nun auch die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitaltien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- Die Verjährungsfrist in Fällen des sexuellen Missbrauchs beginnt nicht mehr mit dem 21. Lebensjahr sondern nun erst mit dem 30. Lebensjahr,
- Besitz, Erwerb und Verbreitung von „Posing-Bildern“ (Nacktaufnahmen, die keinen vorrangig sexuellen Charakter haben) werden unter Strafe gestellt,
- Das „Cybergrooming“ (Erwachsene bahnen Kontakte zu Kindern und Jugendlichen in Chaträumen und sozialen Netzwerken von Kindern und Jugendlichen an) kann künftig bestraft werden,
- Beihilfe zur Genitalverstümmelung kann auch dann bestraft werden, wenn eine Vorbereitungshandlung in Deutschland nachweisbar ist,
- Das unbefugte Herstellen einer Bildaufnahme einer Person, die sich in einer hilflosen Lage befindet wird unter Strafe gestellt,
- Das Herstellen, Anbieten oder Verschaffen von Fotografien nackter Minderjähriger zu kommerziellen Absichten wird unter Strafe gestellt (private Bilder nackter Kinder z.B. im Familienurlaub oder Bilder zur journalistischen Berichterstattung werden davon nicht erfasst).
- Bei Zwangsheirat kann das Strafecht unabhängig vom Recht des Tatortes auch dann angewandt werden, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
- Beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen werden alle Täter gleich behandelt, unabhängig davon, ob die minderjährige Person leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist, oder der seines Ehegatten, Lebenspartners oder mit der der Täter in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt.
Das Änderungsgesetz tritt mit Verkündung im Bundegesetzblatt in Kraft. Bis dahin gilt noch die alte Rechtslage!