Sorgerechtsentzug nur bei eingehender Feststellung der Kindeswohlgefährdung

Sorgerechtsentzug nur bei eingehender Feststellung der Kindeswohlgefährdung

Sorgerechtsentzug nur bei eingehender Feststellung der Kindeswohlgefährdung

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Nov. 2014 erläutert deutlich, dass ein Sorgerechtsentzug eine klare Kindeswohlgefährdung voraussetzt und beschäftigt sich besonders mit dem Gutachten, welches in den Vorinstanzen zum Sorgerechtsentzug geführt hat.
Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung Nr. 108/2014 vom 28. November 2014 – Beschluss vom 19. November 2014 – 1 BvR 1178/14
Mit dem am 06.12.2014 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge bekräftigt. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Stützen sich die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, können diese auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen. Aus diesen Gründen hat die Kammer eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung des Sorgerechts für seine im Februar 2013 geborene Tochter. Er stammt aus Ghana und lebt seit Anfang 2012 in Deutschland. Die Mutter leidet unter gravierenden psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr.
Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft vorgeburtlich an, die Eltern gaben Sorgeerklärungen ab. Sie haben sich noch während der Schwangerschaft getrennt. Nach einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts wurde die Tochter des Beschwerdeführers kurz nach der Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht, wo sie bis heute lebt; mit dem Beschwerdeführer finden begleitete Umgangskontakte statt. Im Ausgangsverfahren entzog das Amtsgericht beiden Eltern mit Beschluss vom 17. September 2013 die elterliche Sorge. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2014 zurück.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
a) Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung.
b) Die Feststellungen des Amts- wie des Oberlandesgerichts zur Gefährdung des Kindeswohls genügen diesen Anforderungen nicht.
aa) Beide Gerichte stützen sich maßgeblich auf die Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, die sie im Wesentlichen Übernommen und allenfalls ansatzweise eigenständig tatsächlich eingeordnet und rechtlicher Würdigung unterzogen haben. Die Verwertbarkeit des Gutachtens unterliegt erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln, welche die Gerichte nicht ausgeräumt haben.

(1) Im Sachverständigengutachten wird die verfassungsrechtlich gebotene Frage nach einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls weder explizit noch in der Sache gestellt. Stattdessen prüft es die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einer Weise, die nicht geeignet ist, das rechtliche Merkmal der Kindeswohlgefahr in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären. Als Kriterien zieht es unter anderem heran, ob die Eltern dem Kind vermittelten und vorlebten, dass es „sinnvoll und erstrebenswert ist, zunächst Leistung und Arbeit in einer Zeiteinheit zu verbringen, sich dabei mit anderen messen zu können und durch die Erbringung einer persönlichen Bestleistung ein Verhältnis zu sich selbst und damit ein Selbstwertgefühl aufbauen zu können“, ob die Eltern der „geistigen Entwicklung ihres Kindes größtmögliche Unterstützung und Hilfe zukommen lassen, damit die Kinder hier nach ihrem geistigen Vermögen auf eine persönliche Bestleistung hin gefördert werden und diese erbringen können“ und ob die Eltern den Kindern ein „adäquates Verhältnis zu Dauerpartnerschaft und Liebe vorleben“.
Mit diesen Fragestellungen wird die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers an einem Leitbild gemessen, das die von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG geschützte primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern verfehlt. Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf. Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt.
(2) Außerdem finden sich Hinweise darauf, dass die Sachverständige dem Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet ist. Darauf deuten zahlreiche Feststellungen zu Lasten des Beschwerdeführers hin, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur von der Gutachterin konkret aufgeworfenen Frage stehen. Zudem hat die Sachverständige Äußerungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ebenso wie seine von der Gutachterin wiederholt in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet. So geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer umfassend alle nahen zwischenmenschlichen Beziehungen – zur Mutter, Tochter und auch zur neuen Partnerin – dazu instrumentalisiere, seinen Aufenthaltsstatus zu sichern, und hält Äußerungen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund tendenziell für
unglaubwürdig. Darüber hinaus bezeichnet die Sachverständige eine autoritäre, gewaltsame und von Unterwerfung der Kinder geprägte Erziehung als „afrikanische Erziehungsmethode“, stellt fest, die „afrikanischen Verhaltensweisen“ deckten sich nicht mit dem Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung und hält „Nachschulungen“ des Beschwerdeführers im Hinblick auf „die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden“ für erforderlich.
(3) Dass das Sachverständigengutachten und die ergänzenden mündlichen Ausführungen für sich genommen keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bieten, würde indes nicht ohne weiteres zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen führen. Die Gerichtsentscheidungen könnten verfassungsgerichtlicher Kontrolle standhalten, wenn sie die Mängel des Gutachtens thematisierten, die fachliche Qualifikation der Sachverständigen näher klärten und nachvollziehbar darlegten, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar seien und zur Entscheidungsfindung beitragen können. Die Entscheidungen hielten selbst bei völliger Unverwertbarkeit der sachverständigen Begutachtung verfassungsgerichtlicher Kontrolle stand, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Vater rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der Sachverständigenaussagen hinreichend nachvollziehbar ergäbe. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.
bb) Die angegriffenen Entscheidungen verfehlen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenfeststellung weiterhin unter anderem deshalb, weil sie zwar auf mögliche Defizite bei der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich daraus aber ergibt, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die deswegen befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind, und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren. Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Stützen die Gerichte eine Trennung des Kindes von den Eltern – wie hier – auf Erziehungsdefizite und ungünstige Entwicklungsbedingungen, aus denen die erhebliche Kindeswohlgefährdung nicht ausnahmsweise geradezu zwangsläufig folgt, müssen sie sorgfältig prüfen und begründen, weshalb die daraus resultierenden Risiken für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes die Grenze des Hinnehmbaren überschreiten. Dies ist hier nicht geschehen.

Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner eine Immobilie, haben sie nach einer Scheidung zehn Jahre lang die Möglichkeit, diese zurückzufordern. Bei Geldgeschenken sieht es anders aus.
Lassen sich Ehepartner scheiden, können Schwiegereltern ein dem Schwiegerkind geschenktes Haus unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern – und zwar bis zu zehn Jahre nach der Scheidung.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 181/13). Damit macht der Senat einen deutlichen Unterschied zwischen Grundstück-Schenkungen und anderen Schenkungen. Letztere können nur drei Jahre zurückgefordert werden.
In der Praxis hat das schwerwiegende Folgen: Hätten die Schwiegereltern beispielsweise Geld statt Immobilien-Eigentum übertragen, wäre die Rückforderung bereits nach drei Jahren verjährt und damit im vorliegenden Fall wohl unwirksam gewesen.
Die Scheidung war 2006 rechtskräftig, Ende 2009 griff damit die „regelmäßige Verjährungsfrist“.

Geschenkt ist geschenkt gilt nicht mehr

Ob Schwiegereltern überhaupt berechtigt sind, Schenkungen nach einem Ehe-Aus zurückfordern, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat dazu jedoch ein Grundsatzurteil gefällt (Az.: XII ZR 189/06 – Urteil vom 3. Februar 2010).
Bis dahin war es für Schwiegereltern nahezu unmöglich, Geschenke zurückzufordern. Allenfalls bei sehr groben Ungerechtigkeiten bestand die Möglichkeit dazu. In ihrem Urteil jedoch strichen die obersten Zivilrichter Deutschlands den Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“ unter bestimmten Voraussetzungen, die seither gelten.
Ist eine Schenkung – auch für das Schwiegerkind – erkennbar mit Blick auf den dauerhaften Fortbestand der Ehe erfolgt, kann eine Scheidung zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ für die Schenkung führen.
Schließlich, so hatten die Karlsruher Richter in ihrem Urteil vor vier Jahren erklärt, haben die Eltern kein selbstloses Geschenk gemacht. Ziel sei gewesen, die Ehe finanziell zu stabilisieren.

Schenkung muss unzumutbar sein

Als weitere Voraussetzung für solch eine Rückabwicklung muss laut BGH hinzukommen, dass „ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar“ ist. Laut Urteil müssen einst beschenkte Schwiegerkinder „nicht teilbare Gegenstände“ wie Hausgrundstücke oder Anteile an Eigentumswohnungen zurückgeben.
In der Regel kann jedoch nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist tatsächlich der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren.
Im Fall, der jetzt vom BGH entschieden wurde, könnte eine solche Ausnahme begründet sein. Deshalb schickten die Richter die Akte zurück an das vorinstanzliche Oberlandesgericht.
Der Grund: Die schenkenden Schwiegereltern hatten sich im aktuell verhandelten Fall ein Wohnrecht vorbehalten.

Schon früher im Sinne der Schwiegerkinder entschieden

Im Ausgangsfall hatte ein Vater seiner Tochter und deren Ehemann aus Anlass der Heirat das Grundstück des gemeinsam bewohnten Hauses je zur Hälfte geschenkt. Nachdem die Ehe scheiterte, trat der Vater seine Ansprüche an die Tochter ab.
Diese klagte dann bis zum BGH und setzte durch, dass ihr Ex-Gatte den halben Grundstücksanteil, den er zuvor versteigern lassen wollte, an sie herausrücken muss.

Das Urteil stärkt nochmals die Position der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind. Schon in einem Urteil aus dem Jahr 2010 hatte der BGH verfügt, dass Schwiegereltern Geldgeschenke zumindest teilweise zurückfordern können.

Hilfetelefon

Hilfetelefon

„Gewalt gegen Frauen verletzt uns alle“

Zum Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen ruft
Bundesfrauenministerin Schwesig mit einer Selfie Aktion zur
Bekanntmachung des
Hilfetelefons auf.
Im Vorfeld des weltweiten Aktionstages zur Beseitigung von Gewalt und
Diskriminierung an Frauen startet Bundesfrauenministerin Manuela
Schwesig die Selfie-Aktion „Gewalt gegen Frauen verletzt uns alle“. Mit der Aktion
möchte die Ministerin möglichst viele Menschen dazu einladen, mit einem eigenen
Foto in ihren sozialen Netzen auf das Hilfetelefon aufmerksam zu machen.
Interessierte können dies über die freigeschaltete Aktions-Website
www.aktion.hilfetelefon.de
tun. Dort werden sämtliche Selfies – Selbstporträts mit der Hilfetelefonnummer und einer persönlichen Botschaft – nach der Veröffentlichung beispielweise bei Twitter oder Facebook angezeigt.
„Ich rufe alle dazu auf, sich aktiv an der Bekanntmachung der Hilfetelefon-Nummer
zu beteiligen und damit Frauen zu ermutigen, sich Hilfe zu suchen“, so die
Bundesministerin. Auch Personen, die selbst keine sozialen Netzwerke nutzen, können bei der Aktion mitmachen.
Mit dem 2013 eingerichteten Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ wird betroffenen
Frauen erstmalig auch eine bundesweite 24-Stunden-Beratung angeboten, die
kostenlos eine anonyme und niedrigschwellige Erstberatung in 15 Sprachen
ermöglicht. „Frauen, die Unterstützung suchen, finden beim Hilfetelefon Tag und Nacht eine kompetente Ansprechpartnerin, die ihnen dabei hilft, die nächsten Schritte zu gehen und sich aus der Gewaltsituation zu lösen“, erklärte Manuela Schwesig.
Seit mehr als 30 Jahren setzen sich Menschen weltweit am 25. November (Dienstag) für die Beseitigung von Gewalt und Diskriminierung an Frauen ein. So auch in Deutschland, wo Gewalt gegen Frauen leider noch immer zum Alltag gehört. Einer aktuellen Studie der Europäischen Union zufolge ist etwa jede dritte Frau in Deutschland von körperlicher oder sexueller Gewalt betroffen.
Rund 25 Prozent aller Frauen erleben Gewalt in ihrer Partnerschaft. Die Mehrheit der Frauen wird mindestens einmal in ihrem Leben sexuell belästigt.
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ist beim Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) angesiedelt und wird vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
finanziert.
Weitere Informationen zum Beratungsangebot erhalten Sie auf:
www.hilfetelefon.de
Weitere Informationen zur Selfie-Aktion finden Sie unter:
www.aktion.hilfetelefon.de

Änderungen im Sexualstrafrecht

Änderungen im Sexualstrafrecht

Der Bundestag hat am 14. November einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafecht beschlossen.

Die Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, sowie die EU-Richtline zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie werden damit in deutsches Recht umgesetzt.

Inhaltlich wird unter anderem geändert:

  • Die Höchststrafe bei Besitz von Kinderpornografie wird von zwei auf drei Jahre angehoben,
  • Zur Kinderpornografie zählt nun auch die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitaltien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  • Die Verjährungsfrist in Fällen des sexuellen Missbrauchs beginnt nicht mehr mit dem 21. Lebensjahr sondern nun erst mit dem 30. Lebensjahr,
  • Besitz, Erwerb und Verbreitung von „Posing-Bildern“ (Nacktaufnahmen, die keinen vorrangig sexuellen Charakter haben) werden unter Strafe gestellt,
  • Das „Cybergrooming“ (Erwachsene bahnen Kontakte zu Kindern und Jugendlichen in Chaträumen und sozialen Netzwerken von Kindern und Jugendlichen an) kann künftig bestraft werden,
  • Beihilfe zur Genitalverstümmelung kann auch dann bestraft werden, wenn eine Vorbereitungshandlung in Deutschland nachweisbar ist,
  • Das unbefugte Herstellen einer Bildaufnahme einer Person, die sich in einer hilflosen Lage befindet wird unter Strafe gestellt,
  • Das Herstellen, Anbieten oder Verschaffen von Fotografien nackter Minderjähriger zu kommerziellen Absichten wird unter Strafe gestellt (private Bilder nackter Kinder z.B. im Familienurlaub oder Bilder zur journalistischen Berichterstattung werden davon nicht erfasst).
  • Bei Zwangsheirat kann das Strafecht unabhängig vom Recht des Tatortes auch dann angewandt werden, wenn das Opfer zur Zeit der Tat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • Beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen werden alle Täter gleich behandelt, unabhängig davon, ob die minderjährige Person leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist, oder der seines Ehegatten, Lebenspartners oder mit der der Täter in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt.

Das Änderungsgesetz tritt mit Verkündung im Bundegesetzblatt in Kraft. Bis dahin gilt noch die alte Rechtslage!

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