Gewaltopferentschädigungsrecht

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StoORMG)

Mit dem StORMG werden die Rechte der Opfer sexualisierter Gewalt effektiv gestärkt und in diesem hochsensiblen Bereich wirkliche Verbesserungen erreicht. Die Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ wurden aufgegriffen und in Gesetzestext gegossen.
Im Strafrecht wird künftig den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen. Eine unnötig starke Belastung der Opfer im Strafverfahren durch Mehrfachvernehmungen soll künftig soweit wie möglich durch den Einsatz von Videoaufzeichnungen und durch die Möglichkeit vermieden werden, die Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen auszuschließen. In weiterem Umfang als bisher sollen Opfer sexualisierter Gewalt unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht.
Bei den Verjährungsfristen wurden für die Opfer konkrete Verbesserungen erreicht. Im Strafrecht beginnt die Verjährung künftig erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Opfer sexualisierter Gewalt oftmals erst nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn die Tat in diesem stattgefunden hat, eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen können. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.
Mit dieser Regelung im Strafrecht wird auch ein Gleichklang mit der Verjährung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen hergestellt. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist wie bisher bis zum 21. Lebensjahr gehemmt. Ab diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass sich die Betroffenen ihrer Gewalterfahrung besser stellen können. Vor allem werden nun aber dank der Neuregelung die entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche künftig erst nach 30 Jahren statt bisher schon nach drei Jahren verjähren.

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