Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

(BGH Beschluss vom 29.01.2014)

Der Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist während des Bestehens der Ehe unwirksam. Aber was ist, wenn vereinbart wird, dass die bestehenden Unterhaltsansprüche niemals geltend gemacht werden (pactum de non petendo)?

Der BGH hat im Januar entschieden, dass das gesetzliche Verbot des Trennungsunterhalts-Verzichts durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden kann. § 1614 Abs. 1 BGB lautet: „Für die Zukunft kann auf Unterhalt nicht verzichtet werden.“

Nach der Vorschrift ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nichtig. Dieser Schutz verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen. Eine Parteivereinbarung, die darauf gerichtet ist, bestehende Unterhaltsansprüche niemals geltend zu machen, ist damit nicht vereinbar. § 1614 BGB will sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen schützen. Es soll verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte durch Disposition über den Unterhaltsanspruch seine Lebensgrundlage verliert und dadurch ggf. droht auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Da eine Vereinbarung den Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen (pactum de non petendo) aber wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führen würde, wie ein Unterhaltsverzicht, handelt es sich, bei einer solchen Vereinbarung, um ein unwirksames Umgehungsgeschäft.

Der BGH hat sich in der Konsequenz auch damit beschäftigt, ob eine solche, z.B. ehevertraglich geschlossene Vereinbarung, aufgrund der Teilnichtigkeit, die Nichtigkeit weiterer Vertragsvereinbarungen nach sich zieht. Es wird angeführt, dass es dabei entscheidend auf den Zusammenhang zwischen der nichtigen Vereinbarung und den restlichen Vereinbarungen ankommt, wobei eine Vermutung für den Einheitswillen besteht. Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, oder ist davon auszugehen, ist dann im Wege ergänzender Vertragsauslegungen zu ermitteln, ob die Eheleute die fraglichen Vereinbarungen auch getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine dem Verzicht im Ergebnis gleichkommende Regelung unwirksam ist. Sprechen die Umstände dafür, dass die Eheleute bei Kenntnis der Rechtslage die in Rede stehenden Vereinbarungen nicht getroffen hätten, ist von der Nichtigkeit der gesamten Vereinbarungen auszugehen.

(BGH Beschluss vom 29.01.2014, zusammengefasst nach juris Rn. 47-50)

Fond Sexueller Missbrauch

Fond Sexueller Missbrauch

Fond Sexueller Missbrauch

Seit dem 1. Mai 2013 gibt es den „Fond Sexueller Missbrauch“. Betroffene von sexuellem Missbrauch im familiären oder im institutionellen Bereich können hier Sachleistungen beantragen. Antragsberechtig sind Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche sexuell missbraucht wurden, zum Tatzeitpunkt also minderjährig waren.

Hilfeleistungen aus dem Fond sind gegenüber den bestehenden gesetzlichen Hilfeleistungen nachrangig. Das heißt, der Fond richtet sich an Betroffene, die auch nach dem Erhalt von Leistungen (z.B. der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, der gesetzlichen oder privaten Unfallversicherung, oder Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz) oder bei Ablehnung dieser Leistungen noch unter Folgewirkungen des sexuellen Missbrauchs leiden.

    Als Sachleistungen können beispielsweise beantragt werden:

  • die Fortführung einer Therapie nach Beendigung der Finanzierung durch die Krankenkasse,
  • eine Psychotherapie, die nicht durch die Krankenkasse übernommen wird,
  • andere Therapieformen wie z.B. Ergotherapie, Kunsttherapie, Reittherapie,
  • medizinische Dienstleistungen, wie z.B. Physiotherapie oder Logopädie,
  • medizinische Hilfsmittel, wie ein Rollstuhl oder Hörgeräte,
  • Unterstützung im Umgang mit Behörden oder Gerichten,
  • Unterstützung von Bildungsmaßnahmen wie z.B. Weiterbildung, Umschulung, Schulabschluss, Ausbildung, Studium.

Um eventuellen Sorgen oder Bedenken vorzubeugen:
Das Antragsformular sieht die namentliche Nennung des Täters nicht vor. Strafanzeigen aufgrund der Antragsstellung werden nicht erstattet. Der Täter wird keinerlei Kenntnis von der Antragsstellung erlangen.

Die Anträge können, vorbehaltlich ausreichender Fondmittel, bis zum 30. April 2016 gestellt werden. Der „Weisse Ring e.V.“ oder „Zartbitter Münster e.V.“ können Betroffene dabei kostenlos bei der Antragstellung unterstützen. Mehr Informationen und das Antragsformular finden Sie hier: www.fonds-missbrauch.de

Missbrauchsbeauftragter

Missbrauchsbeauftragter

Missbrauchsbeauftragter ruft Betroffene zur Mitarbeit in neuem Betroffenenrat auf

Der unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs hat in einer Pressemitteilung zur Mitarbeit in einem Betroffenenrat aufgerufen.

Der Betroffenenrat wird neu gebildet und soll den Betroffenen die Möglichkeit geben ihre Anliegen einzubringen und kontinuierlich an Prozessen auf Bundesebene mitzuwirken.

Er wird durch ein Auswahlgremium, aus vier vom Deutschen Bundestag benannten Persönlichkeiten und dem Unabhängigen Beauftragten, zusammen gestellt und soll bis zu 15 Mitglieder umfassen. Ihre Berufung erfolgt durch den Unabhängigen Beauftragten und endet mit dessen Amtszeit, zum 31. März 2019.

Bei der Zusammensetzung soll berücksichtigt werden, dass sexueller Missbrauch in allen gesellschaftlichen Schichten vertreten ist und das Problem sowohl in Familien, als auch in Institutionen und Vereinen vertreten ist und im Wege organisierter Kriminalität oder durch digitale Medien verbreitet wird.

Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind insbesondere:

  • Interesse an kontinuierlicher Mitarbeit im Betroffenenrat
  • Bereitschaft und Fähigkeit sich für die Belange von Betroffenen insgesamt und für das Thema sexueller Kindesmissbrauch einzusetzen
  • Bereitschaft zu Ehrenamt (bei Erstattung von Reisekosten und Sitzungsentschädigung)
  • Mindestalter ist 18 Jahre

Den Bewerbungsbogen, sowie weitere Informationen finden Sie hier: www.beauftragter-missbrauch.de

Bewerbungsschluss ist der 21. November 2014

Umgangsrecht

Umgangsrecht

Aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zum Umgangsrecht

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 13. Dezember 2012 geht davon aus, dass eine Kindeswohlgefährdung besteht, wenn die Hauptbezugsperson des Kindes durch die Besuchskontakte gefährdet würde. In dem konkreten Fall geht es um eine Aussteigerin aus der rechtsextremen Szene, die durch Besuchskontaktwünsche des Vaters ihrer drei Kinder selbst gefährdet sein würde. Weiterhin würde durch evtl. Besuchskontakte des Vaters die zu schützende neue Identität der Kinder (neuer Name, neuer Wohnort) infrage gestellt. Zudem lehnen ein Teil der Kinder den Kontakt zu deren Vater ab.

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StoORMG)

Mit dem StORMG werden die Rechte der Opfer sexualisierter Gewalt effektiv gestärkt und in diesem hochsensiblen Bereich wirkliche Verbesserungen erreicht. Die Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ wurden aufgegriffen und in Gesetzestext gegossen.
Im Strafrecht wird künftig den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen. Eine unnötig starke Belastung der Opfer im Strafverfahren durch Mehrfachvernehmungen soll künftig soweit wie möglich durch den Einsatz von Videoaufzeichnungen und durch die Möglichkeit vermieden werden, die Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen auszuschließen. In weiterem Umfang als bisher sollen Opfer sexualisierter Gewalt unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht.
Bei den Verjährungsfristen wurden für die Opfer konkrete Verbesserungen erreicht. Im Strafrecht beginnt die Verjährung künftig erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Opfer sexualisierter Gewalt oftmals erst nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn die Tat in diesem stattgefunden hat, eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen können. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.
Mit dieser Regelung im Strafrecht wird auch ein Gleichklang mit der Verjährung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen hergestellt. Die Verjährung bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist wie bisher bis zum 21. Lebensjahr gehemmt. Ab diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass sich die Betroffenen ihrer Gewalterfahrung besser stellen können. Vor allem werden nun aber dank der Neuregelung die entsprechenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche künftig erst nach 30 Jahren statt bisher schon nach drei Jahren verjähren.

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